(OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2014 – 7 U 37/13) • Hat ein Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Internetseite eines Maklers telefonisch Interesse an einem Objekt bekundet und einen Besichtigungstermin vereinbart, so kommt ein Maklervertrag zustande. Da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Im Falle des Widerrufs ist grds. Wertersatz zu leisten, da eine Rückgewähr der Maklerleistung wegen ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist. Der Anspruch des Maklers auf Wertersatz entfällt jedoch, wenn er den Verbraucher bei der Dienstleistung im Fernabsatzrecht nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

ZAP EN-Nr. 103/2015

ZAP 3/2015, S. 119 – 119

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