(BGH, Urt. v. 4.11.2014 – 1 StR 233/14) • Allein die Durchführung von Drogenauslieferungen sowie der damit ggf. verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche begründen nicht die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB. Denn die Belange der Verkehrssicherheit sind in Kurierfällen, in denen in einem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert wird, gerade nicht ohne weiteres beeinträchtigt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht.

ZAP EN-Nr. 131/2015

ZAP 3/2015, S. 127 – 127

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