(LG Heidelberg, Urt. v. 12.12.2014 – 3 S 27/14) • Bei einer eBay-Internetauktion ist aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers auf Bieterseite die Angebotsrücknahme jedenfalls dann gestattet, wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Das ist bei einem von dem Anbieter erst nachträglich festgestellten Sachmangel in der Form eines Schadens am Katalysator, der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar macht, der Fall.
ZAP EN-Nr. 95/2015
ZAP 3/2015, S. 117 – 117
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