(BGH, Urt. v. 24.7.2014 – I ZR 53/13) • Entsprechen die Fähigkeiten eines RA, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem RA die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen. Dies gilt selbst dann, wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht. Ein in diesem Fall gleichwohl ausgesprochenes Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" ist zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende RA trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

ZAP EN-Nr. 140/2015

ZAP 3/2015, S. 129 – 130

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