Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, die Quote der elektronischen Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern und insbesondere die Teilnahme an der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) zu erhöhen. In diesem Zuge soll auch die elektronische Kommunikation mit den Gerichten in Steuersachen sowie in steuerlichen Straf- und Bußgeldverfahren in den Blick genommen werden. Die elektronisch vorhandenen Daten sollen künftig im Bedarfsfall auch diesen Stellen elektronisch zu Verfügung gestellt werden können. Zu diesem Zweck hat das BMF kürzlich den Diskussionsentwurf einer "Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" vorgelegt; geplant ist, dass die Novelle bereits 2016 in Kraft tritt.

Der Deutsche Richterbund begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs, das Besteuerungsverfahren den technischen Entwicklungen anzupassen und im Interesse der Bürger die Möglichkeiten der IT-Technik für eine Beschleunigung des Verfahrens zu nutzen. Die "Modernisierung" dürfe jedoch nicht zu Lasten rechtsstaatlicher Grundsätze gehen. Das Prinzip der Gewaltenteilung dürfe nicht eingeschränkt werden und Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung müssten weiterhin gewahrt bleiben. Diesen Grundsätzen trügen die in dem Diskussionsentwurf vorgeschlagenen Regelungen zur Optimierung der Einkommensteuerveranlagung nicht immer Rechnung. Bei der beabsichtigten risikoorientierten Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens würden in zu weitgehendem Umfang Befugnisse auf die Verwaltung verlagert.

Kritik übten die Richter etwa an dem vorgesehenen Kommunikationsweg E-Mail. Zwar mag es ihrer Auffassung nach datenschutzrechtlich vertretbar sein, eine Benachrichtigung über einen Datenabruf oder über den Zugang elektronischer Daten per E-Mail zu übermitteln, allerdings bezweifeln sie, dass diese Art der Benachrichtigung auch mit dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) vereinbar ist. Dem Schutz des Steuergeheimnisses unterlägen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren sowie die Information, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Steuerpflichtiger geführt werde.

Bemängelt werden auch die Regelungen zur Teilnahme nicht vertretener Steuerpflichtiger: Selbst wenn ein Steuerpflichtiger seine Zustimmung zu einer elektronischen Übermittlung erteilt haben sollte, so die Richter, könne nicht erwartet werden, dass er über Monate oder Jahre hinweg in kurzen zeitlichen Abständen sein E-Mail-Postfach in Bezug auf mögliche Mitteilungen des Finanzamtes überwache. Es sei deshalb zu fordern, dass die Zustimmung des Steuerpflichtigen auf einen bestimmten Sachverhalt beschränkt werde, wie z.B. die konkrete Einkommensteuerveranlagung.

Weitere Kritikpunkte beziehen sich auf die nach Auffassung des Richterbundes zu weit gehende Verlagerung von Kompetenzen auf die Steuerverwaltung. Hier müsse sichergestellt sein, dass Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsaspekte nicht zu einer gegebenenfalls gerichtlich nicht überprüfbaren Verschiebung der Aufgaben des Gesetzgebers auf die Verwaltung führten.

[Quelle: DRB]

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