(OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2020 – 4 W 640/20) • Werden Haftpflichtansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, so liegen die Voraussetzungen einer Klageveranlassung nur vor, wenn sich die Versicherung zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet und eine ihr zuzubilligende Prüffrist verstrichen ist. Die angemessene Prüffrist beträgt regelmäßig vier bis sechs Wochen, kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls aber auch länger laufen. Bietet der Geschädigte dem Versicherer an, ihm Einsicht in eine bei ihm vorliegende Ermittlungsakte zu verschaffen, ist der Lauf der Prüffrist solange gehemmt, bis diese Akte dem Versicherer vorliegt. Um die Versicherung wirksam in Verzug zu setzen, bedarf es nicht nur einer ordnungsgemäß spezifizierten und nachprüfbar belegten Schadensaufstellung, sondern zusätzlich einer sich anschließenden Mahnung.

ZAP EN-Nr. 596/2020

ZAP F. 1, S. 1292–1293

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