(BFH, Urt. v. 16.6.2020 – VIII R 29/17) • Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht. Ein Ermessensspielraum des Finanzamts besteht dann nicht. Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten bezieht sich nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

ZAP EN-Nr. 612/2020

ZAP F. 1, S. 1297–1297

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