(BGH, Urt. v. 27.10.2020 – II ZR 150/19) • Zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens bedarf es nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keiner Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.
ZAP EN-Nr. 600/2020
ZAP F. 1, S. 1293–1293
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