Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende November den Entwurf eines Gesetzes zur „Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet” vorgestellt. Mit ihm soll ein neuer § 127 in das StGB eingefügt werden. Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Bei gewerbsmäßigem Handeln soll der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.

Im Blick hat das Bundesjustizministerium dabei v.a. den Handel mit Kinderpornografie, Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten. Zwar stellt das geltende Strafrecht diese Taten bereits unter zum Teil hohe Strafen. Zudem wird derzeit der Strafrahmen für die Verbreitung von Kinderpornografie und für die sexualisierte Gewalt gegen Kinder nochmals deutlich erhöht; entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung. Allerdings hat das Ministerium eine Regelungslücke bei Internet-Plattformbetreibern ausgemacht: Wenn dem Betreiber keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden könne, fehle es bisher an einer Beihilfe-Strafbarkeit, etwa bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen. Künftig soll das Betreiben einer solchen Plattform genügen, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die genannten Taten zu ermöglichen oder zu fördern.

Neben der Einführung des neuen Straftatbestands sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Bei gewerbsmäßiger Begehung sollen die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden können.

[Quelle: BMJV]

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