(OLG Dresden, Beschl. v. 25.7.2019 – 4 U 1087/19) • In einstweiligen Verfügungsverfahren über eine Äußerungssache kommt eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung in Betracht, wenn der Betroffene sich die Frist zur Berufungsbegründung verlängern lässt und die Begründung erst im Verlauf dieser verlängerten Frist vorlegt. Die namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer Berichterstattung kommt grds. nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei die Öffentlichkeit besonders berührenden Straftaten in Betracht. Wird das Hauptverfahren eröffnet, ist einiger Beweis für eine Täterschaft erbracht und eine Verdachtsberichterstattung auch ohne Einholung einer Stellungnahme des Angeklagten zulässig.

ZAP EN-Nr. 732/2019

ZAP F. 1, S. 1288–1288

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