(OLG Dresden, Beschl. v. 29.7.2019 – 4 U 1078/19) • Beschränkt sich die Berufung darauf, die Ergebnisse eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens und der darauf aufbauenden, in sich plausiblen Beweiswürdigung zu bestreiten, ohne ihre abweichende Bewertung durch ein Privatgutachten oder andere medizinische Belege zu untersetzen, ist auch in Arzthaftungsverfahren regelmäßig keine weitere Beweisaufnahme geboten. Kann ein Diagnoseirrtum eines Arztes nicht als fundamental bezeichnet werden, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn die von ihm erhobenen Befunde nicht zweifelhaft sind, sondern bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt lediglich den Schluss auf eine bestimmte Diagnose zulassen.

ZAP EN-Nr. 723/2019

ZAP F. 1, S. 1287–1287

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