(BGH, Urt. v. 18.6.2019 – XI ZR 768/17) • Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d.h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der Senatsurteile v. 30.11.1993 – XIZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und v. 7.5.1996 – XIZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.). § 675f Abs. 5 S. 1 BGB enthält kein zahlungsdienstrechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig.

ZAP EN-Nr. 715/2019

ZAP F. 1, S. 1285–1285

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