(BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 624/15) • Die Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sind uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält.

ZAP EN-Nr. 703/2018

ZAP F. 1, S. 1275–1275

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