(BGH, Urt. v. 10.7.2018 – VI ZR 259/15) • Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Hinweis: Nach Auffassung des BGH durfte sich das Berufungsgericht bei der Schmerzensgeldbemessung nicht darauf beschränken, hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen zu berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits tatsächlich eingetreten waren. Dies wäre aus Sicht des BGH allenfalls möglich gewesen, wenn die klagende Geschädigte eine entsprechende Teilklage erhoben hätte (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2004 – VI ZR 70/03).
ZAP EN-Nr. 687/2018
ZAP F. 1, S. 1271–1271
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