(VG Aachen, Beschl. v. 31.7.2018 – 8 L 700/18) • Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt. Alleiniger Maßstab ist der durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnete individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes. Der Verweis auf eine Kindertagespflege ist erst dann zulässig, wenn die Kapazität in der gewählten Betreuungsform erschöpft gewesen wäre. Hinweis: Damit hat ein einjähriges Kind Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen zeitlicher Umfang sich nach dem Betreuungsbedarf der Eltern richtet.
ZAP EN-Nr. 720/2018
ZAP F. 1, S. 1280–1280
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