(OLG Hamm, Urt. v. 13.4.2018 – 7 U 36/17) • Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO beachten und Schienen nicht besetzen. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt, und zwar grds. auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat. Bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück. Hinweis: Zur Haftungsverteilung bei Unfällen eines Kraftfahrzeugs s. Grüneberg ZAP F. 9, S. 1091 ff. (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 700/2018

ZAP F. 1, S. 1274–1275

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