(SG Frankfurt/M., Urt. v. 18.10.2018 – S 8 U 207/16) • Stößt eine Arbeitnehmerin auf ihrem Heimweg als Fußgängerin mit einer Bahn zusammen, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Versicherte durch das Telefonieren mit ihrem Handy so sehr abgelenkt wird, dass die Handynutzung als wesentliche Unfallursache anzusehen ist. Durch das Telefonieren während des Gehens wird ein erhebliches Risiko begründet, das sich letztlich in dem Unfallereignis realisiert. Das allgemeine Wegerisiko einen unbeschrankten U-Bahnübergang zu überqueren, tritt hinter diesem Risiko zurück. Hinweis: Bei einer gemischten Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung die versicherte Tätigkeit wesentlich unterbricht. Denn gemischte Tätigkeiten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass die zu bewertenden, abgrenzbaren Verrichtungen gleichzeitig ausgeübt werden und nicht nacheinander. Entscheidend dafür, ob bei gemischten Tätigkeiten ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist die Zurechnung des Unfallereignisses und des Gesundheitsschadens zur versicherten Tätigkeit.

ZAP EN-Nr. 718/2018

ZAP F. 1, S. 1279–1279

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