I. Einleitung

"Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kommt." So oder so ähnlich wird die Anwaltschaft seit mehreren Monaten, insbesondere von der Bundesrechtsanwaltskammer, darauf aufmerksam gemacht, dass in Sachen elektronischer Rechtsverkehr Handlungsbedarf besteht. Denn ab dem 1.1.2018 gilt für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt die Berufspflicht, das beA zumindest "passiv" zu nutzen. Dies bedeutet, dass Sie als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet sind, ab diesem Zeitpunkt die technische Möglichkeit bereitzuhalten, über das beA mit Ihnen, in Ihrer Funktion als Rechtsanwalt (im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs), in Verbindung zu treten.

Zwar ist das beA bereits seit Ende November 2016 in Betrieb, jedoch machen bisher noch wenige Kolleginnen und Kollegen in der Praxis hiervon Gebrauch. Dies mag u.a. daran liegen, dass bislang noch keine Pflicht bestand, sich mit dem beA zu beschäftigen, da dessen (Nicht-)Nutzung – sei es aktiv oder passiv – bislang keine Konsequenzen hatte. Dies ändert sich nun zum 1.1.2018, da ab dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass Dritte (aus der Anwaltschaft oder der Justiz) über das beA mit einem kommunizieren werden – und diese Kommunikation muss ab diesem Zeitpunkt jeder zugelassene Anwalt ermöglichen. Das bedeutet zugleich (ähnlich wie bei der Kommunikation über E-Mail) die Pflicht für den Anwalt, regelmäßig zu überprüfen, ob Nachrichten über das beA eingegangen sind.

Für all diejenigen, die sich bislang noch nicht mit der Einrichtung des beA befasst haben bzw. befassen konnten, gibt dieser Beitrag einen Überblick darüber, wie einfach der Erwerb der notwendigen Hardware (Kartenlesegerät und Chipkarte) sowie die anschließende Einrichtung ist. Zuzugeben ist, dass man während der Einrichtung mit einigen Installationsvorgängen und Spezialausdrücken konfrontiert wird, die einem fremd und unverständlich erscheinen mögen. Diese werden aber innerhalb des Beitrags (soweit notwendig) kurz erläutert. Selbstverständlich kann im Rahmen dieses Beitrags nicht auf jede technische Einzelheit eingegangen werden (insbesondere bei Verwendung von Kanzleisoftware, wo das beA eventuell implementiert werden muss). Dennoch stellt die Einrichtung des beA keine besondere Schwierigkeit dar und bedarf erst recht keiner besonderen technischen Vorkenntnisse.

 

Hinweis:

Für die Einrichtung des beA ist mit einem Zeitaufwand von ca. 20 bis 30 Minuten zu rechnen.

II. Technische Voraussetzungen

Die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des beA sind relativ einfach: Neben einem handelsüblichen Computer mit dem Betriebssystem Windows, OS X oder Linux benötigt man noch zusätzlich ein Kartenlesegerät. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Computers sind keine besonderen Anforderungen zu beachten. Als Faustformel kann gelten, dass ein Computer mit Internetanschluss, mit dem man schnell und problemlos E-Mails (inkl. Dateianhängen) versenden kann, ausreichend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder beruflich genutzte Computer den Anforderungen des beA gerecht werden dürfte. Als zusätzliche Anschaffung benötigt man dann eben noch ein Kartenlesegerät, mit dessen Hilfe es erst möglich ist, sich (zusammen mit der Chipkarte) als legitimierter Nutzer des beA zu identifizieren.

Zum Erwerb des Kartenlesegeräts ist zu bemerken, dass es hier mehrere Möglichkeiten gibt: Ganz bequem lassen sich die Geräte über Kanzleiausstattungsunternehmen oder die Bundesnotarkammer erwerben.

 

Hinweis:

Wer etwas Geld sparen möchte, kann sich das Gerät auch im Computerhandel oder über Internetauktionsplattformen besorgen. Wichtig ist dabei, dass das so erworbene Gerät die technischen Voraussetzungen erfüllt, die für das beA notwendig sind. Auch sollte stets darauf geachtet werden, dass es sich um Neuware handelt, um ausschließen zu können, dass die Geräte technisch manipuliert wurden. Das Vorhandensein eines intakten Sicherheitssiegels am Gerät verschafft hier positive Gewissheit.

Verwendet wird das beA über eine Weboberfläche, welche mit dem Internetbrowser bedient wird. Dies bedeutet, dass kein zusätzliches Programm zum Bedienen erforderlich ist. Da ein Internetbrowser mittlerweile fester Bestandteil eines jeden Computers ist, sei daher an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, dass man stets darauf achten sollte, die aktuellste Version des Browsers zu verwenden, um Sicherheitslücken zu vermeiden. Wie das beA mittels des Browsers verwendet wird und welche Software noch zusätzlich zu installieren ist, wird nachfolgend detailliert beschrieben.

Abschließend wird nun noch die bereits erwähnte Chipkarte benötigt, mit der man sich im beA als berechtigter Nutzer ausweist. Diese Karte erhält man (ausschließlich über das Internet) über die Bundesnotarkammer. Sie dient nach Erhalt zur Erstregistrierung beim beA und nachfolgend quasi als "Nutzerausweis" bei dessen Anwendung.

III. Bestellung und Registrierung

Die Chipkarte ist der Schlüssel zum beA: Sie (und eine PIN) benötigt man zur Verwendung.

1. Bestellung der Chipkarte und anderer Produkte

Die Bestellung der Karte erfolgt über die Internetseite der Bundesnotarkammer ( https://bea.bno...

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