(BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16) • Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung der grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen, insb. dem Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Rechtspflege. Denn eine solche Versagung bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Hinweis: Vgl. zum Hintergrund des Verfahrens ZAP Anwaltsmagazin, S. 1279 (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 734/2017

ZAP F. 1, S. 1293–1293

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge