Nachfolgende Zusammenstellung der Rechtsprechung schließt sich an die zuletzt gemachten Ausführungen über die Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) an (vgl. Burhoff ZAP F. 22 R, S. 897 ff.; zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge s. auch Junker, in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Teil A Rn 2292 ff. m.w.N.).

 

Hinweis:

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger darauf achten muss, dass die Angriffsrichtung seiner Rüge eindeutig bestimmt ist (vgl. BGH NStZ 2014, 221, 222). Ist sie widersprüchlich, wird die Rüge als unzulässig angesehen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 9.12.2014 – 3 StR 308/14).

 
Sachverhalt Begründung
Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation erlangten Erkenntnisse (§§ 100a ff. StPO). Die entsprechenden Unterlagen müssen insgesamt mitgeteilt werden (BGH, Beschl. v. 16.2.2016 – 5 StR 10/16, StV 2016, 771; BGH, Beschl. v. 24.1.2012 – 4 StR 493/11).
Es wird die Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen wegen Gewährung nicht vorgesehener Vorteile i.S.d. § 136a Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. §§ 69 Abs. 3163 Abs. 3 S. 1 StPO geltend gemacht. Unzulässig, wenn die Revision nicht die Unterlagen vollständig mitteilt, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob dem Zeugen ggf. mit der Zusage einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Ahndung noch zu offenbarender BtM-Straftaten ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen wurde (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 – StR 506/14).
Es wird geltend gemacht, dass eine Aussage durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen sei (§ 136a Abs. 1 StPO). Die Verfahrensrüge kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (zuletzt BGH StV 2016, 772 [Ls.]).
Die Verfahrensrüge wird auf die unzulässige Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) gestützt (§ 163f StPO). Nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrunde liegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des AG mitgeteilt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 3 RVs 69/15; zur Observation durch die Polizei Burhoff, EV, Rn 2721).
Mit der Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft wird beanstandet, dass das LG entgegen ihrem Hilfsantrag in die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt hat, bis die Strafverfahren gegen gesondert verfolgte Zeugen rechtskräftig abgeschlossen waren (§ 228 StPO). Für die Zulässigkeit der Rüge muss im Hinblick auf ein den Zeugen zu diesem Zeitpunkt zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht der die Zeugen betreffende Verfahrensstand zur Zeit des Urteils mitgeteilt werden (BGH StV 2016, 774).
Die Rüge wird auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO gestützt. Obwohl der Revisionsführer i.d.R. zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind in diesem Fall ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bzgl. etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich ggf. beim Vorverteidiger erkundigen muss) und der Angeklagte verfügen. Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO beruht. Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (KG, Beschl. v. 26.10.2015 – (1) 161 Ss 205/15).
Es wird gerügt, der Vorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 S. 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt, ob es auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche gegeben habe. Es muss mitgeteilt werden, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden haben (BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – 1 StR 590/14; BGH 2014, 419; NStZ 2015, 176; vgl. demgegenüber BGH NJW 2015, 1260; BGH v. 18.12.2014 – 4 StR 520/14).
Es wird die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung eines Zeugen beanstandet (§ 244 StPO; zur Wiederholung einer Beweisaufnahme Burhoff, HV, Rn 3487 ff.). Nach st. Rspr. muss mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 21/15; Beschl. v. 16.8.2016 – 5 StR 182/16 m.w.N.).
Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) mit der die ungenügende Ausschöpfung des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung gerügt wird. Es muss das vorbereitende schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vollständig vorgetragen werden, denn allein anhand ein...

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