(BGH, Urt. v. 27.9.2016 – X ZR 141/15) • Ein Reisender kann grds. bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Bei einem Eintritt in den Reisevertrag haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Erkrankt ein Reisender kurz vor Antritt der Reise, so kann ein Dritter die Reise antreten, wenn die vom Reiseveranstalter geltend gemachten Mehrkosten übernommen werden. Der Reiseveranstalter soll durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden. Durch den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Tritt der Reisende, der die Mehrkosten nicht übernehmen will, vom Vertrag zurück, kann der Reiseveranstalter ihm 85 % des Reisepreises in Rechnung stellen.

ZAP EN-Nr. 834/2016

ZAP F. 1, S. 1277–1277

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