(OLG Koblenz, Urt. v. 28.9.2016 – 10 U 53/16) • Allein ein allgemein gehaltenes Gespräch über die steuerliche Einordnungsmöglichkeit eines Fahrzeugs (hier: Pickup) als Pkw oder Lkw kann noch nicht als eine Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden. Auch die bloße Angabe eines Fahrzeugtyps – wie hier als Pkw – in einem Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsangabe dar, aufgrund derer der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte Kraftfahrzeugsteuerklasse vertrauen darf. Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch anzunehmen, wenn der Kaufinteressent angesichts divergierender Angaben zu der zulassungs- und steuerrechtlichen Einordnung in den ihm überlassenen schriftlichen Unterlagen die steuerliche Einordnung beim Verkäufer – auf den das Fahrzeug zuvor als Vorführwagen zugelassen war – erfragt und dieser erklärt, das Fahrzeug werde als Lkw besteuert i.H.v. ca. 172–176 EUR. Hinweis: Das vorliegende Urteil verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der Einordnung eines verkauften Fahrzeugs eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen kann. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Käufer eine Neufahrzeugs in Ermangelung einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel daraus herleiten kann, dass ein Fahrzeug der Schadstoffklasse „Euro 3“ steuerlich vom Finanzamt als „Euro 2“ eingestuft worden ist (OLG Hamm, Urt. v. 28.6.2007 – 2 U 28/07).

ZAP EN-Nr. 831/2016

ZAP F. 1, S. 1276–1276

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