Vertreibt der Franchisegeber Produkte über das Internet oder andere Vertriebswege, so muss darüber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung informiert werden. Anderenfalls ist der abgeschlossene Franchisevertrag angreifbar, insbesondere dann, wenn dadurch in den Gebiets-, Kunden- oder Platzschutz des Franchisenehmers eingegriffen wird. Bei einer Verletzung kann der Franchisegeber möglicherweise die fristlose Kündigung gem. § 314 BGB oder die Anfechtung des Franchisevertrags wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 142 BGB erklären, verbunden mit der Forderung nach Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB (umfassend dazu Flohr, Franchisevertrag, S. 114 ff.; s. auch umfassend zu der insoweit zu beachtenden Standortpolitik Lärchenmüller, in: Franchiserecht, Kap. 1 Rn 168 ff. m.w.N.).

Allerdings muss hier die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.10.2014 (ZVertriebsR 2016, 44) abgewartet werden. Das OLG Düsseldorf geht nämlich davon aus, dass der Gebietsschutz nur ein stationäres Geschäft umfasst und demgemäß ein solcher Gebietsschutz oder ein dem Franchisenehmer eingeräumtes Vertragsgebiet einem Onlinehandel nicht entgegensteht. Insofern hat das OLG Düsseldorf dem klagenden Franchisenehmer weder einen Schadensersatzanspruch wegen des Onlinehandels des Franchisegebers zugesprochen, noch festgestellt, dass in diesem Handeln ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des § 19 GWB liegt. Davon macht das OLG Düsseldorf nur dann eine Ausnahme, wenn der Onlinehandel und die damit verbundene konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers dazu führen, dass die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet ist.

Dieser Gedanke ist aber nicht neu. Dieser gilt grundsätzlich in den Fällen, in denen der Franchisegeber einen vertraglich vereinbarten Gebietsschutz nicht beachtet. Dies hat das OLG Düsseldorf nämlich bereits mit Urteil vom 10.2.2012 (ZVertriebsR 2012, 17) festgestellt. Insofern heißt es im 3. Leitsatz der Entscheidung: "(...) Die Voraussetzung für eine immanente Konkurrenzschutzpflicht und einen korrespondierenden vertragsimmanenten Unterlassungsanspruch besteht darin, dass durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. (...)".

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