In der Praxis ist immer wieder festgestellt worden, dass Franchisegeber bzw. Mitarbeiter der Franchisezentrale Telefonate mit einem Franchisenehmer führen und dessen Preispolitik problematisieren, wenn festgestellt wird, dass die Verkaufspreise des Franchisenehmers von den unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen des Franchisegebers abweichen. Erfolgt ein solches Nachfragen oder nachträgliches Thematisieren oder Nachtelefonieren, so kann darin eine unzulässige Preisbindung i.S.v. § 1 GWB gesehen werden, wie der BGH mit Beschluss vom 16.11.2012 (ZVertriebsR 2013, 163 m. Anm. Metzlaff [Scout]) festgestellt hat.

Dies gilt erst recht dann, wenn ein Franchisenehmer durch Lieferverbote dazu angehalten werden soll, nur solche Verkaufspreise für seine Produkte zu verrechnen, die den unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen des Franchisegebers entsprechen. Dies kann dazu führen, dass gegenüber dem Franchisegeber wegen unzulässiger Preisbindung ein Bußgeld i.H.v. 6,5 Mio. Euro festgesetzt wird, wie der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 31.7.2013 [Dr. Hauschka-Kosmetik/WALA Heilmittel GmbH] zeigt. In der Pressemitteilung des BKartA heißt es insoweit: "(...) WALA hat sein Vertriebssystem systematisch auf die strikte Einhaltung vorgegebener Endverbraucherpreise ausgerichtet und Druck auf die Händler ausgeübt um zu verhindern, dass sie die Preisempfehlungen des Herstellers unterschreiten. Anders als eine bloß unverbindliche Preisempfehlung – UVP – sind derartige Preisbindungen verboten, da sie den Wettbewerb zwischen den Händlern verhindern und damit dazu führen, dass Produktpreise künstlich überhöht sind. Auch das selektive Vertriebssystem über ausgewählte Händler diente der Durchsetzung der vertikalen Preisbindung. (...)"

Insofern bleibt es bei dem Grundsatz: Werden unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen ausgesprochen, so obliegt es der Entscheidung des Franchisenehmers, ob er diese unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen als seine eigenen Verkaufspreise aufgrund der ihm zustehenden Preishoheit übernimmt oder davon abweichende Verkaufspreise festsetzt. Der Franchisegeber hat sich dazu jeglicher Einflussnahme zu enthalten.

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