Allerdings sind solche Preisempfehlungen auch dann als unzulässige Preisbindungen anzusehen, wenn auf die Franchisenehmer wirtschaftlicher Druck ausgeübt wird, um diese so zu veranlassen, die Produkte nur zu den unverbindlich vorgegebenen Preisen einzusetzen. Dann liegt eine sog. unzulässige Umgehungspreisempfehlung vor (so ausdrücklich BGH BB 1999, 860 [Sixt]).

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