Allerdings darf dem Franchisenehmer ein "aktives Marketing" außerhalb seines Vertragsgebietes nicht mehr untersagt werden. Davon ausgenommen sind nur solche Vertragsgebiete, die bereits an einen anderen Franchisenehmer vergeben wurden oder vom Franchisegeber genutzt werden. Vermieden werden sollen damit Kannibalisierungseffekte. Diese Gebiete müssen auf Anforderung vom Franchisegeber bei den Vertragsverhandlungen dargestellt werden und sollten sich auch aus entsprechenden Anlagen zum Franchisevertrag ergeben.

Ob es allerdings realistisch ist, vom Franchisegeber zu fordern, dass er die Vertragsgebiete, die er sich reserviert, innerhalb von 12–24 Monaten zu erschließen hat (so vor allem Schulze/Panthe/Wagener, Vertikal-GVO, 3. Aufl. 2011, Rn 650), erscheint fraglich. Es ist kaum möglich, ein flächendeckendes Franchise-System innerhalb von 12–24 Monaten in Deutschland aufzubauen.

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