Der Gebietsschutz ist aber kein "Muss". Stattdessen kann dem Franchisenehmer auch ein Platz- oder Kundenschutz eingeräumt oder ein sog. Standortschutz vereinbart oder überhaupt kein "Schutz" gewährt werden. Wird allerdings weder ein Vertragsgebiet eingeräumt, noch ein Kunden- oder Platzschutz vereinbart, so kann auch nicht auf die Grundsätze des sog. immanenten Gebietsschutzes zurückgegriffen werden, die das gewerbliche Mietrecht kennzeichnen. Die Grundsätze dieses immanenten Gebietsschutzes bzw. einer daraus abzuleitenden sog. Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers, können auf Franchiseverträge nicht übertragen werden (umfassend dazu Liesegang BB 1999, 857; Fritzemeyer BB 2000, 472; Böhner, in: Gedächtnisschrift für Skaupy, 2003, S. 15 ff. m.w.N. zu einer etwaigen Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers). Doch selbst wenn man die Grundsätze des immanenten Gebietsschutzes auf Franchiseverträge nicht anwendet, heißt dies nicht, dass der Franchisegeber Franchiserechte ohne Berücksichtigung der Interessen des Franchisenehmers in unmittelbarer Nähe vergeben darf. Gemäß § 242 BGB ist der Franchisegeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in einem solchen Fall verpflichtet, auch die Franchisenehmer-Interessen zu sehen und insofern keine Franchiserechte für ein Franchise-Outlet zu vergeben, durch das die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig bedroht ist. Umsatz- und Erlösverluste sind dann auszugleichen. Insoweit trifft den Franchisegeber eine sog. Konkurrenzabwendungspflicht (s. Flohr, Franchisevertrag, S. 114 ff. m.w.N.; OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2012, 174 m. Anm. Flohr, 176 f.).

Geht man allerdings von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.10.2016 (ZVertriebsR 2016, 44) aus, so trifft den Franchisegeber keine Konkurrenzabwendungspflicht, wenn er dem Franchisenehmer an dessen Standort im geschützten Vertragsgebiet durch einen Onlinehandel Konkurrenz macht. Allerdings gilt es hier die weiteren Entwicklungen der Rechtsprechung abzuwarten, da die Entscheidung des OLG Düsseldorf im diametralen Widerspruch zur Entscheidung des LG Berlin vom 21.6.2001 (14 O 177/01, n.v. [Viva-Wasser]) steht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge