Werden dem Franchisenehmer die Verkaufspreise vorgegeben, so liegt darin eine unzulässige (und damit verbotene) Preisbindung i.S.v. § 1 GWB. Möglich sind allerdings auch unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen, wobei diese seit dem 1.7.2005 gem. § 1 GWB in Anpassung an das Europäische Kartellrecht auch für Dienstleistungen und Nichtmarkenwaren (und damit für das Warensortiment eines Franchise-Systems insgesamt) ausgesprochen werden können (allgemein zur Darstellung der Preispolitik bei Franchiseverträgen Flohr, Franchisevertrag, S. 193 ff. m.w.N.).

Allerdings ist es dem Franchisegeber gestattet, bei Verkaufsförderungsaktionen die Preise dem Franchisenehmer vorzuschreiben, d.h. hier eine Preisbindung zu vereinbaren, vorausgesetzt, die Verkaufsförderungsaktion bezieht sich nur auf einen kurzen Zeitraum sowie einige aus dem Sortiment des Franchisesystems hervorgehobene Produkte und beeinträchtigt ansonsten die Preishoheit des Franchisenehmers nicht spürbar. Dies war die Konsequenz der BGH-Entscheidung vom 8.4.2003 (GRUR 2003, 637 [Duplo-Riegel]), wobei nun die Vertikal-GVO (EU-VO 330/2010) ebenfalls solche Verkaufsförderungsaktionen mit gebundenen Preisen als kartellrechtlich zulässig ansieht. Damit sind seit dem 1.6.2010 für Franchise-Systeme EU-weite Verkaufsförderungsaktionen mit gebundenen Preisen unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich.

In entsprechender Weise sind diese Grundsätze auf die Einführung neuer Produkte sowie neuer vom Franchisenehmer zu erbringender Dienstleistungen übertragbar. Auch Kalkulationshilfen zur gewinnorientierten Geschäftsführung können dem Franchisenehmer an die Hand gegeben werden, ohne dass darin eine gem. § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässige Preisbindung zu sehen ist (allgemein auch Metzlaff, Jahrbuch Franchising 2010, 260, 272 ff. m.w.N.).

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