(AGH Celle, Urt. v. 21.7.2016 – AGH 12/15) • Zu den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gehört nach § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Unterstützung der elektronischen Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten. Nach § 31a BRAO ist für jeden in dem Gesamtverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten. Die Kosten dafür trägt die Rechtsanwaltschaft, wobei die BRAK gem. § 178 Abs. 1 BRAO von den Rechtsanwaltskammern Beiträge zur Deckung dieser Kosten erheben kann. Die Erhebung der Umlage für die Einrichtung des beA unterliegt keinen, insb. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

ZAP EN-Nr. 854/2016

ZAP F. 1, S. 1282–1282

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