In ihrer 3. Sitzung am 21. November hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich mit einer Reihe von Fragen zur Zulassung und Fortbildung von Fachanwälten sowie zur allgemeinen Fortbildung von Rechtsanwälten befasst.

Einstimmig beschloss die Satzungsversammlung Änderungen der FAO bei den Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht; in beiden Fällen war jeweils eine Änderung an die Gesetzeslage im Insolvenz- bzw. Vergaberecht notwendig. Ferner wurde diskutiert, ob künftig 10 % der von Fachanwalts-Aspiranten nachzuweisenden Praxisfälle durch ein Fachgespräch ersetzt werden können; hierzu hatte der zuständige Ausschuss der Satzungsversammlung gemeinsam mit BRAK und Deutschem Anwaltverein (DAV) Eckpunkte erarbeitet.

Für Diskussionen sorgten auch die Modalitäten der Anrechnung interdisziplinärer Fortbildungsveranstaltungen und dozierender bzw. publizierender Tätigkeiten auf die Pflichtfortbildung. Dem Ausschuss wurde aufgegeben, sich mit allen diesen Fragen noch vertiefter zu befassen, damit eine einheitliche Praxis der Rechtsanwaltskammern sichergestellt werden kann.

Außerdem beschloss die Satzungsversammlung, dass der hierfür zuständige Ausschuss sich noch einmal vertieft mit der Einführung einer konkretisierenden Regelung (§ 4a BORA-E) zur allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 6 BRAO befassen soll. Der Entwurf war Gegenstand intensiver Diskussionen. Die Mitglieder der Satzungsversammlung machten u.a. detaillierte Anregungen und Änderungsvorschläge zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht. Sie betrafen etwa die Fragen, in welchem Umfang Fachanwalts-Fortbildungen angerechnet und wie Fortbildungen dokumentiert und gegenüber den Rechtsanwaltskammern nachgewiesen werden sollen (vgl. zur Diskussion auch ZAP Anwaltsmagazin 10/2016, S. 505 und die Kolumne von Lange ZAP 12/2016, S. 605)

Bis zur nächsten Sitzung im Mai kommenden Jahres soll ein optimierter Regelungsentwurf erarbeitet werden, der den Diskussionsergebnissen Rechnung trägt. Die Satzungsversammlung erwartet, dass für sie bis dahin auch die erforderliche Satzungskompetenz (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h BRAO) im Zuge der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie geschaffen wird.

[Quelle: BRAK]

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