Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28. November in Betrieb gegangen. Sein Start hatte sich gegenüber den ursprünglichen Planungen mehrfach verzögert, zuletzt, weil noch ein Verfahren vor dem AGH Berlin schwebte (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 21/2016, S. 1100). Am 25. November hob der AGH Berlin jedoch die beiden einstweiligen Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA noch verhinderten. Erwirkt hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln; sie waren der Ansicht, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe.

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung jedoch klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, schreibt die Verordnung erst ab dem 1.1.2018 vor. Dies genügte dem AGH, um jetzt die einstweiligen Anordnungen aufzuheben.

"Wir sind stolz, dass wir diesen so wichtigen Baustein für den elektronischen Rechtsverkehr jetzt auf den Weg gebracht haben", resümierte BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer nach der Entscheidung des AGH. "Endlich kann nun der notwendige technische Fortschritt in das Rechtswesen Einzug halten."

[Quelle: BRAK]

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