(BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 302/15) • Eine Stadt kann ihre Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII verletzt haben, wenn sie trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs – als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe – dem Sohn eines Klägers zum Ablauf seines ersten Lebensjahres keinen Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat. Denn in der Nichterfüllung des Anspruchs liegt zugleich die Amtspflichtverletzung. Die in Rede stehende Amtspflicht schützt nicht nur die Belange des zu betreuenden Kindes, sondern auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. Die personensorgeberechtigten Eltern sind geschützte Dritte der mit § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII korrespondierenden Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein geltend gemachter Verdienstausfallschaden wird vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst. Hinweis: Ebenso hat der BGH in einem weiteren Verfahren entschieden (BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15).

ZAP EN-Nr. 847/2016

ZAP F. 1, S. 1280–1280

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