Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich der Anwalt regelmäßig nicht auf ein Mitverschulden des Mandanten berufen, soweit sich der Regressanspruch aus seiner rechtlichen Tätigkeit – also insbesondere Rechtsberatung und -vertretung – ergibt, weil es in diesem Bereich nach dem Inhalt des Anwaltsvertrags allein Sache des Anwalts ist, einen Schaden seines Auftragsgebers zu verhindern (BGH BeckRS 2016, 19058 Rn 19; D Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, § 6 Rn 18). Im rein rechtlichen Bereich ist der Anwalt im Verhältnis zu seinem Mandanten vielmehr grundsätzlich allein verantwortlich und insoweit scheidet die Annahme eines Mitverschuldens durch den Mandanten im Allgemeinen aus (BGH WM 2005, 1902, 1903; BeckRS 2016, 19058 Rn 19). Eine Unkenntnis des Mandanten in Rechtsfragen ist nicht geeignet, dessen Mitverschulden zu begründen (BGH BeckRS 2016, 19058 Rn 28).

 

Beispiel:

Die unterlassene Weisung an den Anwalt, Berufung gegen ein Urteil im Vorprozess einzulegen, vermag ein Mitverschulden des Mandanten nicht zu begründen, wenn dies auf einer unzureichenden Beratung des Anwalts über die Erfolgsaussichten beruht (BGH a.a.O. Rn 29).

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