(BGH, Beschl. v. 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15) • Durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt begeht der Rechtsanwalt keine ahndbare Berufspflichtverletzung. Hinweis: Der BGH betonte – wie bereits die Vorinstanzen, AnwG Düsseldorf, AGH NRW – in seiner Entscheidung, dass von § 14 BORA nur die Zustellungen durch Behörden und Gerichte erfasst seien. Für eine weitergehende Auslegung, dass § 14 BRAO auch eine Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt begründe, fehle es an der Ermächtigungsgrundlage.

ZAP EN-Nr. 932/2015

ZAP 24/2015, S. 1291 – 1291

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