(OLG Hamm, Urt. v. 18.8.2015 – 9 U 169/14) • Ein Supermarktbetreiber ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten verpflichtet, seine Einkaufswagen auch außerhalb der Öffnungszeiten so vor dem Zugriff Dritter zu sichern, dass ausgeschlossen werden kann, dass diese in den Straßenverkehr geraten. Es ist als Sicherung unzureichend, wenn die Einkaufswagen lediglich durch eine nicht abschließbare Kette miteinander verbunden werden, die zwar ohne Zutun nicht überrollbar ist, aber durch Menschen ohne weiteres entfernt werden kann. Hinweis: Ein Sachverhalt, der seinesgleichen – wie der Senat auch betont – heutzutage lange sucht. Nach 1992 konnte das erkennende Gericht keine Urteile mehr zur Frage nach herrenlosen Einkaufswagen finden, da zu dieser Zeit das Pfandsystem für Einkaufswagen eingeführt worden ist. Hier nun eine seltene Ausnahme. Der Senat bejaht die Haftung des Supermarktbetreibers, da dieser verpflichtet sei, die Einkaufswagen auch außerhalb der Öffnungszeiten vor dem Zugriff unbefugter Dritter hinreichend abzusichern. Da hier die Wagen nur durch eine Kette lose miteinander verbunden waren, wird eine Verletzung unproblematisch bejaht.

ZAP EN-Nr. 892/2015

ZAP 24/2015, S. 1281 – 1281

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