Im Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich, da die Prüfung nach § 141 Abs. 3 StPO in erster Linie der Staatsanwaltschaft obliegt (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – 3 BGs 134/15, StRR 2015, 458; s.o. II. 1. a). Der Beschuldigte hat kein eigenes Antragsrecht (BGH, a.a.O.) Die in § 142 Abs. 1 S. 1 StPO normierte "Benennungsfrist", innerhalb der der Beschuldigte einen Verteidiger seiner Wahl bezeichnen kann, der zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll, ist keine Ausschlussfrist (OLG Köln StV 2015, 20 = StRR 2014, 497). Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat (s. dazu schon LG Magdeburg, Beschl. v. 26.3.2013 – 21 Qs 22/13, StRR 2013, 282 [Ls.]). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann auch konkludent erfolgen (vgl. zuletzt auch BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – 1 StR 586/12, StraFo 2015, 37). Erklärt ein Verurteilter bei einer mündlichen Anhörung, er überlasse die Auswahl des Pflichtverteidigers dem Gericht, kann auf die Bestimmung einer Überlegungsfrist i.S.d. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO regelmäßig verzichtet werden. Etwas anderes gilt, wenn Zweifel daran bestehen, ob dem Verurteilten die Bedeutung und Reichweite seiner Erklärung bewusst ist (KG, Beschl. v. 8.7.2014 – 2 Ws 239/14).

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