Die Bundesrechtsanwaltskammer hat kürzlich die Handlungshinweise ihres Ausschusses Steuerrecht zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug veröffentlicht. Darin wird insbesondere auf die "Zusammenfassende Meldung" gem. § 18a UStG eingegangen. Danach gilt Folgendes:

Seit dem 1.1.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen "über die Grenze" nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltung stellen sich Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und ihrer Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Vier typische Fallgestaltungen werden nachfolgend dargestellt:

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