Der Mandant ist ein Unternehmer, der die Rechtsanwaltsleistung für sein Unternehmen bezieht. Der Sitz bzw. die leistungsempfangende Betriebsstätte des Unternehmers liegen im Drittland, z.B. in den USA oder in der Schweiz.

Die Rechtsanwaltsleistung wird gem. § 3a Abs. 2 UStG im Drittland ausgeführt und ist damit im Inland nicht steuerbar.

 

Folge:

Die Rechnung an den Mandanten erfolgt ohne Umsatzsteuerausweis.

Bei einer finanzamtlichen Prüfung muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass der Auftraggeber ein Unternehmer ist, seinen Sitz in einem Drittland hat oder die leistungsempfangende Betriebsstätte im Drittland liegt und dass die Rechtsanwaltsleistung für dessen Unternehmen erbracht worden ist.

Diesen Nachweis kann der Rechtsanwalt nur führen, wenn sein Auftraggeber ihn insoweit von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO) entbindet und damit die Mandatsbeziehung als solche und der Gegenstand der Beratung den Finanzbehörden mitgeteilt werden darf.

Der Rechtsanwalt sollte sich insoweit die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht schriftlich bestätigen lassen. Wird diese Bestätigung nicht erteilt, können die Voraussetzungen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die eine Rechtsanwaltsleistung abweichend von § 3a Abs. 1 UStG nicht steuerbar machen. Der Rechtsanwalt muss mit einer Nacherhebung der Umsatzsteuer rechnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Rechtsanwalt vor einer finanzamtlichen Prüfung die Namen seiner Mandanten in der EDV-Buchhaltung unkenntlich macht, was nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für den Normalfall zulässig ist (BFH, Urt. v. 28.10.2009, a.a.O.)

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