Der Mandant ist eine Privatperson mit Wohnsitz im Drittlandgebiet (z.B. USA, Schweiz) oder aber ein Unternehmer, der die Rechtsanwaltsleistung nicht für sein Unternehmen, sondern für sich als Privatperson bezieht.

Abweichend von der Grundregel, dass der Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungserbringers ist (§ 3a Abs. 1 UStG), wird die Rechtsanwaltsleistung gem. § 3a Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 3 UstG am Ort des Leistungsempfängers erbracht, also nicht im Inland. Die sonstige Leistung ist nicht umsatzsteuerbar.

 

Folge:

Die Rechnung an den Mandanten erfolgt ohne Umsatzsteuerausweis.

Bei einer finanzamtlichen Prüfung muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass der Auftraggeber eine Privatperson ist, die ihren Wohnsitz im Drittland hat.

Dieser Nachweis kann nur dadurch geführt werden, dass der Name des Auftraggebers angegeben wird und dessen Wohnsitz im Drittland jedenfalls zunächst glaubhaft gemacht wird.

Den Namen des Auftraggebers darf der Rechtsanwalt nur angeben, wenn ihn sein Auftraggeber insoweit von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO) entbunden hat. Im Bedarfsfall muss auch ein plausibler Wohnsitznachweis geliefert werden (hierzu BFH, Urt. v. 19.5.2010 – XI R 6/09, DStRE 2010, 1260).

Darf mangels Befreiung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht der Name des Auftraggebers nicht bekannt gegeben werden oder kann der Wohnsitznachweis nicht geführt werden, wird der Rechtsanwalt nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG besteuert. Er hat dann die Umsatzsteuer nachzuentrichten. Dies gilt insbesondere, wenn er, wie notwendig, vor einer finanzamtlichen Prüfung die Namen sämtlicher Mandanten in seiner EDV-Buchhaltung unkenntlich macht, was nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für den Normalfall erlaubt ist (BFH, Urt. v. 28.10.2009 – VIII R 78/05, DStR 2010, 326).

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