(LG Kiel, Urt. v. 19.5.2015 – 8 O 128/13) • Ein Telekommunikationsunternehmen hat die Verwendung eines Formulars für die Auszahlung eines Prepaid-Restguthabens, wonach als Voraussetzung für die Auszahlung das Datum der Abschaltung sowie die Höhe des Restguthabens anzugeben sowie die Original SIM-Karte und eine Kopie des Personalausweises dem Formularantrag beizufügen ist, zu unterlassen, da der Verbraucher hierdurch unangemessen i.S.d. § 307 BGB bei der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs gegen das Unternehmen beeinträchtigt wird. Zudem wird er in seiner Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der geforderten weiteren Angaben bzw. Handlungen, die nach dem Wortlaut des Formulars Voraussetzung für die Auszahlung des Restguthabens sind, davon absieht, seinen berechtigten Anspruch gegenüber dem Unternehmen zu verfolgen.

ZAP EN-Nr. 893/2015

ZAP 24/2015, S. 1281 – 1281

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