(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.2015 – 2 VAs 19-21/15) • Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO oder unter Verweisung auf den Privatklageweg nach § 170 Abs. 2 StPO ein, sind diese Entscheidungen für den möglichen Verletzten – abgesehen von Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde – grds. nicht anfechtbar.

ZAP EN-Nr. 931/2015

ZAP 24/2015, S. 1291 – 1291

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