Der Rechtsausschuss des Bundestages hat Anfang Dezember das Gesetzesvorhaben zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte gebilligt, nachdem er zuvor noch einige Änderungen am Entwurf vorgenommen hatte. Mit dem Gesetz wird insbesondere klargestellt, dass Syndikusanwälte in der berufsständischen Altersversorgung der Anwälte bleiben können, nachdem das Bundessozialgericht zuvor entschieden hatte, dass die geltende Rechtslage eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht (vgl. zu dem Thema zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 15/2015, S. 804).

Zu den zuletzt noch gefundenen Kompromissen gehört es, dass Syndikusanwälte nun doch keine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen. Zudem soll das zunächst für das Frühjahr geplante Inkrafttreten auf den Jahresbeginn vorgezogen werden. Ob dies allerdings tatsächlich gelingt, ist offen. Die abschließenden Lesungen im Bundestag können erst Mitte Dezember stattfinden, unmittelbar anschließend müsste der Bundesrat zustimmen. Klappt dieser enge "Fahrplan" nicht, steht das Inkrafttreten zum 1. Januar des kommenden Jahres wieder in Frage. Damit würde sich auch die Antragsfrist für Kollegen, die von den für sie günstigen Rückwirkungsvorschriften bei der Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren möchten, entsprechend nach hinten verschieben. Angesichts dieser vorgesehenen Rückwirkung hätte die Verschiebung aber für die Betroffenen keine nachteiligen Auswirkungen.

[Red.]

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