(AGH NRW, Urt. v. 14.8.2015 – 2 AGH 20/14) • Auch gegen einen bereits wegen versuchten Prozessbetrugs rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalt kann die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen – vorliegend die Verhängung einer Geldbuße von 500 EUR – erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Hinweis: Der Anwalt war wegen versuchten Prozessbetrugs zu einer Geldstrafe i.H.v. 1.200 EUR verurteilt worden, weil er eine schon rechtskräftig abgewiesene Forderung i.H.v. 52 EUR für seinen Mandanten bei einem anderen Amtsgericht noch einmal eingeklagt hatte, ohne auf den Erstprozess hinzuweisen. Der AGH wollte trotz der schon erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung nicht von einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme absehen, weil ein solches Verhalten "in besonderem Maße" geeignet sei, "Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen" (s.a. Lange ZAP Kolumne 24/2015, S. 1273 – in diesem Heft).
ZAP EN-Nr. 934/2015
ZAP 24/2015, S. 1291 – 1292
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