(OLG Dresden, Urt. v. 3.9.2019 – 6 U 609/19) • Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben ist oder zumindest noch nachwirkt. Daran fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug, das sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, durch Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung (hier aufgrund eines Kurzschlusses) einen Brandschaden verursacht, sofern dabei nicht eine durch einen vorherigen Betriebsvorgang entstandene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirkt. Hinweis: Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 26.3.2019 – V ZR 236/18. In diesem Fall hatte der Gebäudeversicherer der Kraftfahrzeugwerkstatt gegen den Haftpflichtversicherer des Lkw geklagt.

ZAP EN-Nr. 688/2019

ZAP F. 1, S. 1220–1221

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