(OVG Lüneburg, Urt. v. 18.10.2019 – 11 LC 148/15) • Die Übersendung einer Verfahrensbeschreibung für eine Datei, in der personenbezogene Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben verarbeitet werden, an den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Speicherung personenbezogener Daten. Hinweis: Die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte bezieht sich auf (Delikts-)Daten von Fußball-Hooligans.

ZAP EN-Nr. 700/2019

ZAP F. 1, S. 1223–1223

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