(LAG Düsseldorf, Urt. v. 31.7.2018 – 3 Sa 130/18) • Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber bei einer bestehenden Konfliktlage zwischen Arbeitnehmern berechtigt, im Rahmen seines Direktionsrechts die Um- oder Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Arbeitsbereich und eine andere Schicht zur Sicherung oder Wiederherstellung des Betriebsfriedens und/oder -ablaufs anzuordnen. Insbesondere ist er nicht gehalten, zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die Konfliktlage aufzuklären. Der damit verbundene Aufwand und Zeitverlust sind dem Arbeitgeber regelmäßig in solchen Fällen gerade deshalb unzumutbar, weil er schnell reagieren muss. Allerdings berechtigt eine innerbetriebliche Konfliktlage den Arbeitgeber nicht zu jedweder Ausübung des Weisungsrechts. Vielmehr ist konkret zu der behaupteten Konfliktlage selbst und zu deren Auswirkungen auf Betriebsfrieden und/oder -ablauf vorzutragen. Die Umsetzung ist daher zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber vollkommen unklar und lediglich pauschal zu befürchtende Auswirkungen auf den Betriebsablauf behauptet und jeglicher Sachvortrag fehlt.

ZAP EN-Nr. 680/2018

ZAP F. 1, S. 1225–1225

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge