(OLG Stuttgart, Urt. v. 2.8.2018 – 2 U 188/17) • Die in Bausparverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung „Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (...) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag geschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“ ist gem. § BGB § 307 BGB unwirksam, da sie den Bausparer auch bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Bausparkasse und der Gemeinschaft der Bausparer unangemessen benachteiligt. Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BGH anhängig (Az. XI ZR 474/18). Vorliegend handelt es sich i.Ü. um eines von drei Verfahren, welche die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wegen vergleichbarer Kündigungsklauseln in Bausparverträgen führt.

ZAP EN-Nr. 671/2018

ZAP F. 1, S. 1222–1222

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