
(AGH Berlin, Beschl. v. 29.5.2018 – I AGH 2/16) • Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, zu angemessenen Zeiten dem rechtssuchenden Publikum in den Kanzleiräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Es reicht nicht, wenn der Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant nur schriftlich oder telefonisch unterhalten wird. Zu den an die Errichtung einer Kanzlei vorgeschriebenen Mindestanforderungen zählt die Anbringung eines auf die Kanzlei hinweisenden Kanzleischilds. Diese Verpflichtung ist auch nicht durch die gesellschaftliche oder technische Entwicklung überholt.
ZAP EN-Nr. 686/2018
ZAP F. 1, S. 1226–1226
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