(BVerfG, Beschl. v. 30.10.2018 – 2 BvQ 90/18) • Ein Eilantrag einer Partei oder Bundestagsfraktion, der darauf gerichtet ist, dem Bundesinnenminister bis auf Weiteres zu verbieten, in seiner Eigenschaft als Minister bestimmte in einem Interview enthaltene Äußerungen zu tätigen und dieses Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen, kommt nicht in Betracht, wenn die getätigten Aussagen bereits von der Internetseite des Ministeriums entfernt wurden und auch keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Wiederholung der getätigten Aussagen von den Antragstellerinnen dargelegt werden. Es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis. Hinweis: Hintergrund der Entscheidung war ein Interview des Bundesinnenministers, in dem dieser äußerte, die Mitglieder der Partei AfD stellten sich gegen den Staat und verhielten sich staatszersetzend. Eine Wiederholungsgefahr nahmen die Richter trotz der Rechtsauffassung des Ministeriums, die Äußerungen des Ministers im Interview seien rechtmäßig gewesen, nicht an. Aus diesem Rechtsstandpunkt könne nicht abgeleitet werden, dass der Minister seine angegriffenen Aussagen unter Einsatz der Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen gedenke, ohne die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

ZAP EN-Nr. 682/2018

ZAP F. 1, S. 1225–1225

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