Richtig ist, dass Offenmarktgeschäfte stets ein Verlustrisiko beinhalten. Bei einem Verlust von Anleihen einer Zentralregierung, d.h. nach den Bedingungen von 80 % der angekauften Schuldtitel, die die nationalen Zentralbanken von nationalen Emittenten ihres eigenen Staates erwerben, könnte eine nicht vorgesehene gemeinschaftliche Haftung eintreten. Art. 32.4 der ESZB-Satzung lautet:

Zitat

"Der EZB-Rat kann beschließen, dass die nationalen Zentralbanken für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter außergewöhnlichen Umständen für spezifische Verluste aus für das ESZB unternommenen währungspolitischen Operationen entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat für angemessen hält; diese Beträge können mit den monetären Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden."

Ob die Befürchtung, dass im Falle des Ausfalls von Anleihen einer Zentralregierung ein entsprechender Beschluss des EZB-Rates zur vollen Risikoteilung, der auf eine Umverteilung von Risiken nicht bekannter Größenordnung hinauslaufe, naheliegend oder sogar zwingend sei, wirklich plausibel dargelegt wurde (so das BVerfG a.a.O., Rn 130), ist fraglich.

Eine unbegrenzte Risikoverteilung bei derartigen Ausfällen könnte gegen Art. 123, 125 AEUV und Art. 4 Abs. 2 EUV verstoßen. Das BVerfG sieht die Verfassungsidentität verletzt, wenn es zu einer unbegrenzten Haftungsverteilung mit daraus resultierenden Risiken für die Gewinn- und Verlustrechnung der nationalen Zentralbanken kommt, die eine Rekapitalisierung der nationalen Zentralbanken mit Haushaltsmitteln in einem Umfang erforderlich machen könnte, wie sie das BVerfG in seiner Rechtsprechung zu EFSF und ESM an die Zustimmung des Deutschen Bundestages gebunden hat (vgl. BVerfG a.a.O., Rn 131).

Diese Ausführungen des BVerfG überzeugen nicht, denn sie berücksichtigen die Rolle von Zentralbanken nicht hinreichend. Können Verluste nicht mit Gewinnen aus anderen Tätigkeitsfeldern ausgeglichen werden, entsteht (bilanztechnisch) negatives Eigenkapital, was im Privat- oder Unternehmensbereich zur Insolvenz führt. Da eine Zentralbank aber das exklusive Recht hat, Geld zu drucken, kann sie nicht insolvent werden, solange es sich um Zahlungsverpflichtungen in der Währung handelt, die sie selbst drucken kann. Der Euro ist eine sog. FIAT-Währung, d.h. die Zentralbanken des Eurosystems sind nicht verpflichtet, den Gegenwert einer vorgelegten Banknote in Gold oder andere Vermögenswerte zu tauschen, so dass das "Eurosystem" deshalb alle seine Euro-Verbindlichkeiten immer bedienen kann. Sogar enorme Verluste und entsprechend hohes negatives Eigenkapital stellen damit lediglich einen Bilanzposten ohne weitere (unmittelbare) Konsequenzen dar. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung der nationalen Zentralbanken, Verluste der EZB auszugleichen. Auch nationale Zentralbanken haben keinen Anspruch auf Ausgleich ihrer Verluste gegenüber ihrer nationalen Regierung.

 

Hinweis:

Auch die Bundesbank hat zu DM-Zeiten – z.B. nach dem Fallen des Dollarkurses – über viele Jahre Verluste gemacht, die zu keinem Zeitpunkt aus dem Bundeshaushalt ausgeglichen wurden.

Nachdem es weder eine Nachschusspflicht der nationalen Zentralbanken an die EZB noch einen Anspruch der nationalen Zentralbanken gegenüber den nationalen Regierungen auf Ausgleich ihrer Verluste gibt, erschließt sich das vom BVerfG beschriebene Szenario nicht unmittelbar. Im Übrigen könnte der EZB-Rat auch beschließen, dass die Verluste ausschließlich von der EZB und nicht von den nationalen Zentralbanken getragen werden müssen (vgl. Troost/Hersel, Was passiert, wenn die EZB Verluste macht, S. 16, im Internet einsehbar unter: https://www.axel-troost.de/kontext/controllers/document.php/2515.4/4/2757.pdf ).

In der Stellungnahme der Bundesbank zum ESM-Hauptsachverfahren vor dem BVerfG am 11.6.2013 wurde klargestellt, dass Verluste der nationalen Notenbank so lange zu einem Verlustvortrag führen, bis er durch künftige Gewinne abgedeckt ist, nicht aber zu einer Verpflichtung des Bundes, den Verlust auszugleichen. Das könnte nur dann anders sein, wenn durch das Ausmaß der Verluste die finanzielle Unabhängigkeit der Bundesbank und damit auch die Glaubwürdigkeit des Euro-Systems in Frage gestellt würde (einsehbar unter: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Kurzmeldungen/Stellungnahmen/2013_06_11_esm_ezb.html ). Letztgenannte Gefahr ist nicht ersichtlich. Die EZB wird die Anfrage des BVerfG damit kontern, dass auch negatives Eigenkapital keine Bedrohung für die Zentralbank dahingehend darstellt, ihren Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Aufgaben nicht mehr nachkommen zu können (so die wissenschaftliche Abteilung der EZB: Bindseil/Manzanares, The Role of Central Bank Capital Revisited, Working Paper Series N. 392, EZB. September 2004, S. 23; ebenso für den Internationalen Währungsfonds: Stella, Do Central Banks need Capital, IMF Working Paper WP 97/83, Internationaler Währungsfonds 1997, S. 12).

 

Hinweis:

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